AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA FUSION FAHRZEUGBAU, D-88316 ISNY
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs-recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Die angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten als nur annähernd vereinbart und sind nicht rechtsverbindlich.
2. Fix-Termine müssen vom Verkäufer schriftlich als solche bestätigt werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Details und rechtlicher Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden (beispielsweise Leistung von vereinbarten Anzahlungen.)
Falls Zeichnungen für spezielle Sonderanfertigungen erstellt werden, beginnt die Lieferzeit nach schriftlicher Bestätigung und Freigabe der erstellten Zeichnungen.
3. Der Käufer ist ab einer Überschreitung der unverbindlichen Lieferzeit um mehr als 6 Wochen dazu berechtigt, die Firma Fusion Fahrzeugbau dazu aufzufordern, binnen angemessener Nachfrist (in der Regel 4 Wochen) zu liefern. Wird die Lieferung von der Firma Fusion Fahrzeugbau nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, sofern die Verzögerung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Firma Fusion Fahrzeugbau beruht.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen zustande kommen, hat die Firma Fusion Fahrzeugbau nicht zu vertreten.
Hierzu gehören insbesondere: „Streiks, Unruhen, Transport-störungen, Lieferverzögerungen der Zulieferer oder ähnliches“
Beim Auftreten solcher Verzögerungen, ist die Firma Fusion Fahrzeugbau verpflichtet, dem Käufer die Verzögerung mitzuteilen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich in diesem Fall um mindestens der Dauer der Verzögerung.
Die Firma Fusion Fahrzeugbau ist zudem beim Auftreten solcher unvorhersehbaren Schwierigkeiten dazu berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Etwaige Folgeschäden hat Firma Fusion Fahrzeugbau nicht zu ersetzen.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Kaufleuten und Unternehmen ausgeschlossen
Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
Konstruktions- oder Formabänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs, Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben während der Lieferzeit ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/ oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/Abweichungen dem Kunden zumutbar sind.
Die dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB gelten sinngemäß auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Für Produkte, die die Firma Fusion Fahrzeugbau nicht selbst hergestellt hat, haftet die Hersteller-Firma.
Der Verkäufer tritt in so einem Fall alle Ansprüche, die er gegen den jeweiligen Hersteller hat, an den Käufer ab.
Ebenso ist eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergestand entstanden sind, ausgeschlossen.
2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Sonstige Bestimmungen
1. Nach Vertragsabschluss, kann der Käufer nicht vom Kauf zurücktreten, sofern das bestellte Produkt speziell auf seinen Wunsch hergestellt werden soll.
Maßanfertigungen und kundenspezifisch hergestellte Produkte sind vom Widerruf und Umtausch ausgeschlossen.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist grundsätzlich Geschäftssitz des Verkäufers.
4. Es gilt deutsches Recht.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von Anhängern
Mit Auszügen aus der Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)